§ 1 Der im Jahre 1955 gegründete Kinderschützenverein führt heute den Namen Schützenverein Wadersloh- Geist e. V. Er hat seinen Sitz in Wadersloh, Kreis Warendorf und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Schießsports sowie des Brauchtums der Heimatverbundenheit, insbesondere des Schützenwesens sowie die Pflege der Kameradschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an Schießsport-Wettkämpfen sowie durch die Förderung des Schützenbrauchtums.
§ 1a Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 6. Lebensjahr erreicht haben. Minderjährige nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand bzw. die Generalversammlung. Der Verein verlangt Mitgliedsbeiträge.
§ 3 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch schriftliche Abmeldung bei einem Mitglied des Vorstandes. Die Kündigung wird wirksam zum 31. Oktober des Jahres. b) durch Ausschluss; der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Satzung des Vereins verstößt. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 30 Tagen ein Widerspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. c) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte d) durch Tod
§ 4 Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der erweiterte Vorstand c) die Generalversammlung
§ 5 Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus a) 1. Vorsitzender b) Stellvertretendem Vorsitzenden c) 1. Schriftführer d) 1. Kassierer
§ 6 Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) Oberst b) 2. Schriftführer c) 2. Kassierer d) Major e) 4 Beisitzer f) Beisitzerin der Damengarde g) Beisitzer der Jungschützen
§ 7 Wahlberechtigt zum Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit von den in der Versammlung anwesenden Mitgliedern geheim gewählt. Die Amtszeit beträgt für den Oberst und Major 5 Jahre für alle anderen Mitglieder 3 Jahre Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode wird auf der nächsten Generalversammlung ein Ersatzmitglied gewählt.
§ 8 Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften. Bei Angelegenheiten vor Gericht wird der Verein im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstand lt. § 5 der Satzung vertreten. Vertragsabschlüsse können nur von mindestens drei Personen des Vorstandes oder durch vom Vorstand beauftragte Personen getätigt werden.
§ 9 Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen und das Vermögen des Vereins gewissenhaft zu verwalten. Er ist weiterhin verpflichtet, der Generalversammlung über seine Arbeit Rechenschaft zu geben.
§ 10 Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen. Zur Generalversammlung wird durch Aushang und Bekanntgabe in der Tageszeitung "Die Glocke" eingeladen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Generalversammlung hat zu beschließen: 1. über die Wahl des Vorstandes 2. über die Wahl des erweiterten Vorstandes 3. über die Höhe der Beiträge 4. über die Entlastung des Vorstandes und Kassierers nach vorausgegangener Rechnungslegung 5. über die Änderung der Satzung 6. über die Auflösung des Vereins Abstimmungen können durch Zuruf erfolgen, Wahlen werden geheim durchgeführt.
§ 10a Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Wird in der Generalversammlung kein neuer Beschluss gefasst, so gilt der letzte Jahresbeitrag weiterhin. Der Jahresbeitrag wird rechtzeitig vor dem Fest eingezogen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Jährlich sollen mindestens zwei Mitgliederversammlungen stattfinden. Außerdem soll einmal jährlich eine Kindergeneralversammlung für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre einberufen werden.
§ 12 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
§ 13 Der Kassierer hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Auf Verlangen des Vorstandes hat er ihm jederzeit Einsicht zu gewähren. In der ersten Generalversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Kassierer die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen. Die Kassenprüfer werden auf der ersten Generalversammlung nach Beginn des Geschäftsjahres durch Zuruf gewählt.
§ 14 Beschlüsse über Anträge werden in der Generalversammlung - so weit die Satzung nicht anders bestimmt - mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit gefasst. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, zu der jedes Mitglied schriftlich eingeladen werden muss. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wadersloh, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Zwecke des Schießsports, zu verwenden hat.
Wadersloh, den 19. November 2021
gez. Thomas Bertelt Florian Rampelmann Sandra Dreyer Hermann Westermann Werner Baumhöer Jochen Hartmann Michaela Bertelt Detlef Lipke Markus Nienaber Frank Schnitker Markus Steiling Marc Eversloh Guido Grote
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